Kfz-Steuer: Rechner und Infos

Die Kfz-Steuer fällt für jedes Fahrzeug an, welches in Deutschland zugelassen ist. Auch für ausländische Fahrzeuge, die in Deutschland verwendet werden und Fahrzeuge deutscher Halter, welche ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung betrieben werden, wird die Kraftfahrzeugsteuer berechnet. Bei der Kfz-Steuer gab es seit 2009 allerdings zahlreiche Veränderungen. Hier erfahren Sie, wie die Kfz-Steuer berechnet wird, wen die neue Kfz-Steuer betrifft und was es im Allgemeinen zu beachten gilt.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Kraftfahrzeugsteuer wurde ursprünglich von den Bundesländern erhoben und ist eine Abgabe, welche jeder Fahrzeughalter in Deutschland entrichten muss. Im Zuge des vollständigen Übergangs der Kfz -Steuerverwaltung auf den Zoll sind seit dem 1. Juli 2014 ausschließlich die Hauptzollämter Ansprechpartner in Kraftfahrzeugsteuer-Angelegenheiten. Das Geld dient dem Staat unter anderem zur Instandhaltung und zum Ausbau des Straßennetzes und damit zusammenhängenden Infrastrukturen. Auf die Kfz-Versicherung hat die Kfz-Steuer übrigens keine direkten Auswirkungen.

    Kfz-Steuer Rechner: Die Kraftfahrzeugsteuer berechnen

    Kfz-Steuer Rechner

    Wie hoch die Kfz-Steuer für ein Fahrzeug genau ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die in einen komplexen Algorithmus einfließen. Wenn Sie sich schnell und unkompliziert einen Überblick verschaffen möchten, können Sie auf einen praktischen Kfz-Steuer-Rechner zurückgreifen und Ihre zu erwartende Kraftfahrzeugsteuer einfach berechnen lassen. Der Rechner benötigt dafür einige Angaben zu Ihrem Fahrzeug. Diese finden Sie in Ihrem Fahrzeugschein oder bei einem Neufahrzeug in den Fahrzeugunterlagen.

    Fahrzeugart (und Erstzulassung) Neben der Fahrzeugart muss auch der Zeitraum angegeben werden, in welchem die Erstzulassung erfolgt ist. Sie finden das EZ-Datum Ihres Fahrzeugs in Ihrem Fahrzeugschein unter „Feld B“.
    CO2-Emissionen in g/km Die CO2-Emission spielt seit Mitte 2009 eine Rolle bei der Berechnung der Kfz-Steuer. Sie finden die Angabe für Ihr Fahrzeug in Gramm pro Kilometer unter „V.7“.
    Motorart Geben Sie an, ob Ihr Fahrzeug durch einen Diesel- oder Benzin-/Ottomotor angetrieben wird. Die Information finden Sie in Ihren Fahrzeugschein unter „P.3“.
    Hubraum in ccm3 Der Hubraum Ihres Fahrzeugmotors wird in Kubikzentimetern angegeben und steht im Fahrzeugschein unter „P.1“.
    Anmeldezeitraum Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit einer Saisonzulassung anmelden oder angemeldet haben, geben Sie dies im Kfz-Rechner an.

    Datenquelle: Bundesfinanzministerium

    Reform der Kraftfahrzeugsteuer

    Mitte 2009 wurde die Kfz-Steuer umfangreich reformiert. Seitdem wird die Steuer nicht mehr durch die einzelnen Bundesländer, sondern vom Bund erhoben - zunächst durch das Finanzministerium. Zum 1. Juli 2014 ist die Kfz-Steuerverwaltung der Zollbehörde übertragen worden.

    Auch die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer wurde im Rahmen der Reform 2009 geändert. Seither wird für die Höhe der Kfz-Steuer nicht mehr nur allein der Hubraum, sondern auch die CO2 Emission berücksichtigt. Auf diese Weise möchte der Staat die Fahrzeughalter dazu bewegen, stärker auf sparsamere und umweltfreundlichere Kraftfahrzeuge zu setzen, welche steuerlich begünstigt sind.

    Alte und neue Kraftfahrzeugsteuer

    Alte Berechnung: Hubraum abhängig von Motorenart und Schadstoffklasse
    Neue Berechnung: Hubraum abhängig von Motorenart und CO2 Emission

    Die Reform der Kfz-Steuer wirkt sich auf alle Kraftfahrzeuge aus, die ab dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden und zukünftig werden. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmalig angemeldet wurden, gilt eine Übergangslösung. Halter die früher eine Zulassung erhalten haben, fallen nicht unter die neue Kfz-Steuer.

    Welche Kfz-Steuerregelung gilt für mich?

    • Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 5. November 2008: Die alte, hubraumbezogene Kfz-Steuer gilt weiterhin.
    • Erstzulassung 5. November 2008 – 30. Juni 2009: Im Rahmen der Günstigerregelung wird die für den Fahrzeughalter günstigere Variante (alte oder neue Regelung) der Kfz-Steuer erhoben.
    • Erstzulassung nach 1. Juli 2009: Es gilt ausschließlich die neue Kfz-Steuer mit Berücksichtigung der CO2-Emmision

    Faktoren der neuen Kfz-Steuer

    Die Höhe der Kfz-Steuer für Pkw ergibt sich seit Mitte 2009 aus zwei einzelnen Steuerteilen. Im Folgenden wird näher auf die beiden Faktoren eingegangen.

    Hubraum

    Bei dem ersten Steuerteil und Faktor für die Gesamtsteuer handelt es sich um die Abgabe, welche für den Hubraum eines Fahrzeugmotors erhoben wird. Dieser gibt an, wieviel Liter Kraftstoff-Luft-Gemisch zum Antrieb des Fahrzeugs genutzt werden können. Hierbei werden immer alle Zylinder zusammengezählt. Demnach besteht ein Vierzylinder-Motor mit zwei Litern Hubraum aus vier Zylindern mit jeweils einem halben Liter Hubvolumen. Unterschiedliche Motorenarten werden dabei verschieden bewertet.

    • Pro angefangenen 100 Kubikzentimeter Hubraum müssen Halter eines Dieselfahrzeugs jährlich 9,50 Euro an Steuern bezahlen.
    • Für Fahrzeuge mit Benzinmotor fallen im gleichen Intervall je 2,00 Euro pro Jahr an Steuern an.
    Motorenart Steuern pro angefangenen 100 Kubikzentimetern Hubraum
    Benzin- / Ottomotor 2,00 Euro
    Dieselmotor 9,50 Euro

    Für Hybridantriebe und Pkw mit alternativen Kraftstoffen gibt es keine Sonderregelungen: Der Hubraum des Diesel- oder Benzinmotors eines Hybridfahrzeugs sowie der Verbrennungsmotor eines Pkw, der mit Autogas, aber auch mit Benzin betrieben werden kann, werden ebenso versteuert.

    CO2-Ausstoß

    Der zweite Teil der Kfz-Steuer wird auf den CO2-Ausstoß erhoben. Dieser Teil der Besteuerung erfolgt unabhängig von Fahrzeugmodell oder Motorenart. Die Berechnung ist damit für alle Pkw identisch. Allerdings gibt es Unterschiede je nachdem, wann ein Fahrzeug erstmalig zugelassen wurde. Ähnlich wie bei anderen Steuern besteht ein „Freibetrag“ für den CO2-Ausstoß. Nur die Emissionen, welche über den sogenannten Sockelwert hinausgehen, werden steuerlich mit Abgaben in Höhe von zwei Euro pro Gramm CO2-Emission pro Kilometer berücksichtigt.

    • Für alle vor 2012 erstmalig zugelassenen Fahrzeuge liegt der Sockelwert bei 120 g/km.
    • Erfolgte die Erstzulassung zwischen 2012 und Ende 2013 gilt ein Sockelwert von 110 g/km.
    • Fahrzeuge, die ab 2014 neu zugelassen wurden, haben einen Freibetrag von 95 g/km.
    Datum der Erstzulassung Sockelwert / CO2-Freibetrag
    Vor 2012 120 g/km
    Ab 2012 110 g/km
    Ab 2014 95 g/km

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    Berechnungsbeispiele für neue und alte Kfz-Steuer

    Neues Berechnungsmodell

    Für Fahrzeuge, die ihre Erstzulassung nach dem 30. Juni 2009 hatten, erfolgt die Berechnung nach dem neuen Steuersystem unter Berücksichtigung der CO2-Emission. Auch für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden und unter die Günstigerregelung fallen, ist diese Berechnung relevant.

    Hubraumsteuer

    Den Anteil für den Hubraum berechnen Sie dabei anhand der von der Motorenart abhängigen Hubraumsteuer:

    MotorenartSteuern pro angefangenen 100 Kubikzentimetern Hubraum
    Benzin- / Ottomotor 2,00 Euro
    Dieselmotor 9,50 Euro

    Datenquelle: Bundesfinanzministerium

    Ein Dieselfahrzeug mit einem Motorhubraum von 1.500 ccm kostet folglich 142,50 Euro Hubraumsteuer.

    CO2-Steuer

    Zusätzlich wird die Steuer für den CO2-Ausstoß berechnet. Jedes Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer, das über dem Sockelwert liegt, kostet zwei Euro Steuern. Die Sockelwerte – „Freibeträge“ für unterschiedliche Zeitpunkte der Erstzulassung – können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

    Datum der ErstzulassungSockelwert / CO2-Freibetrag
    Vor 2012 120 g/km
    Ab 2012 110 g/km
    Ab 2014 95 g/km

    Ein ab 2012, aber vor 2014 erstmalig zugelassenes Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoß von 158 g/km würde entsprechend 48 g/km mehr CO2 ausstoßen, als der Sockelwert vorsieht. Die CO2-Steuer würde damit 96 Euro betragen.

    Vorgehen bei der Berechnung der neuen Kraftfahrzeugsteuer

    Addiert man die Hubraumsteuer zur CO2 Steuer erhält man die Kraftfahrzeugsteuer nach dem neuen Berechnungsmodell

    Hubraumsteuer + CO2 Steuer = Kraftfahrzeugsteuer

    Rechenbeispiel

    Sie besitzen ein Dieselfahrzeug (Erstzulassung 2013) mit einem CO2 Ausstoß von 158 g/km und 1.500 ccm Hubraum:

    Hubraumsteuer: 15 × 9,50 = 142,50 Euro
    CO2 Steuer: 48 × 2 Euro = 96 Euro
    142,50 Euro + 96 Euro = 238,50 Euro

    Für das Beispielfahrzeug ergibt sich mit beiden Steuerteilen insgesamt eine jährliche Kfz-Steuer von 238,50 Euro

    Altes Berechnungsmodell

    Wenn Sie ein Fahrzeug anmelden möchten, dessen Erstzulassung vor dem 5. November 2008 erfolgte, gilt für Sie das alte Berechnungsmodell. Auch für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden und unter die Günstigerregelung fallen, ist diese Berechnung relevant.

    Die Schadstoffklasse

    Der Steuersatz ergibt sich dabei aus der Antriebsart eines Fahrzeugs und der Schadstoffklasse. Die genaue Zuordnung eines Fahrzeugs zur Steuerklasse erfolgt über die Schlüsselnummer. Die Schlüsselnummer setzt sich aus einem Hersteller-, einem Fahrzeug- und dem Schadstoffschlüssel zusammen.

    Sie finden diese Schlüsselnummer auf Ihrem Fahrzeugschein Feld 14.1. Die beiden letzten Zahlen bilden dabei den Schadstoffschlüssel. Bei vor dem 5. Oktober 2005 zugelassenen Pkws finden Sie die Schlüsselnummer im alten Fahrzeugschein als „Schlüsselnummer zu 1“.

    Jeder Schadstoffschlüssel steht für eine Schadstoffklasse. Für welche Schadstoffklasse Ihr jeweiliger Schadstoffschlüssel steht, erfahren Sie zum Beispiel in dieser Tabelle des ADAC.

    Schadstoffklasse  Benzin-, Ottomotor  Dieselmotor 
    Euro 3, D3 und höher 6,75 Euro 15,44 Euro
    Euro 2 7,36 Euro 16,05 Euro
    Euro 1 15,13 Euro 27,35 Euro
    Euro 0: kein Ozonfahrverbot 21,07 Euro 33,39 Euro 
    Euro 0 (übrige) 25,36 Euro 37,58 Euro

    Datenquelle: Bundesfinanzministerium

    Vorgehen bei Berechnung der alten Kraftfahrzeugsteuer

    Haben Sie Ihren Steuersatz ermittelt, wird dieser Wert mit dem Faktor für den Motorhubraum Ihres Fahrzeugs multipliziert. Je angefangenen 100 Kubikzentimeter Hubraum steigt dieser Faktor um eins an.

    Steuersatz nach Schadstoffklasse abhängig von Motorenart × Faktor = Kraftfahrzeugsteuer

    Rechenbeispiel

    Sie besitzen ein Dieselfahrzeug mit der Schadstoffklasse Euro 2 und 1.500 ccm Hubraum:

    16,05 Euro × 15 = 240,75 Euro

    Für ein Dieselfahrzeug mit der Schadstoffklasse Euro 2 und 1.500 ccm Hubraum würden somit jährlich 240,75 Euro Kfz-Steuer anfallen.

    So verläuft die Zahlung

    Die Kfz-Steuer fällt an, sobald ein Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen wird. In der Folge erhalten Sie einen Steuerbescheid, der so lange gilt, wie sich keine Änderungen ergeben haben, welche die Berechnung der Kfz-Steuer beeinflussen würden.

    Die Kfz-Steuer wird zu dem Datum fällig, an dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Zudem ist eine halbjährliche Zahlung möglich, sollte die Kfz-Steuer mehr als 500 Euro betragen und eine vierteljährliche Zahlung, wenn die Kfz-Steuer mehr als 1.000 Euro beträgt.

    Damit die Zahlung der Kfz-Steuer reibungslos erfolgen kann, muss bereits bei der Zulassungsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat unterschrieben beziehungsweise eingereicht werden – planen Sie dies etwa nach Autokauf per Autokredit am besten direkt mit den Amtsgängen ein. Die eigentliche Zahlung erfolgt jährlich im Voraus. Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Steuerbetrag automatisch von dem angegebenen Konto eingezogen. Wenn Sie eine Saisonzulassung gewählt haben, wird die Kraftfahrzeugsteuer für einen entsprechend kürzeren Zeitraum im Voraus abgebucht.

    Damit Sie Ihrer Steuerpflicht stets nachkommen, ist es wichtig, dass Sie Änderungen bei Ihren Kontodaten umgehend mitteilen und das Lastschriftmandat erneuern.

    Zuständig ist Ihr örtliches Hauptzollamt, an welches Sie sich auch bei Fragen zur Kfz-Steuer wenden können.

    Besonderheiten

    Die Welt der Kraftfahrzeuge ist vielseitig, daher sieht die Kfz-Steuer zahlreiche besondere Regelungen vor. Einige der wichtigsten Sonderregelungen finden Sie hier aufgeführt:

    Motorräder

    Bei Motorrädern findet das neue Berechnungssystem der Kfz-Steuer keine Anwendung. Daher gilt auch weiterhin und damit seit 1955 die alte Steuer. Für zulassungspflichtige Zweiräder wird ein Steuerbetrag von 1,84 Euro pro angefangenen 25 Kubikzentimeter Hubraum berechnet. Nicht zulassungspflichtig sind die folgenden Zweiräder:

    • Leichtkrafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm
    • Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Motorhubraum bis zu 50 ccm
    • Kleinkrafträder mit Elektromotor, deren maximale Nenndauerleistung bis 4 kW beträgt

    Elektromotoren

    Pkw mit Elektromotoren sind abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Erstzulassung für mehrere Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Nach dem Ablauf der Steuerbefreiung werden Elektrofahrzeuge ähnlich wie Nutzfahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Für Fahrzeuge mit Elektromotor wird jedoch ein um 50 Prozent reduzierter Steuersatz angewandt. Pro angefangenen 200 kg fällt bei Elektrofahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 2.000 kg eine Kfz-Steuer von 5,63 Euro an. Die Steuerbefreiung gestaltet sich wie folgt:

    • Zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 erstmalig zugelassene Elektrofahrzeuge sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit.
    • Elektrofahrzeuge, die zwischen 2016 und 2020 noch ihre Erstzulassung erhalten, sind fünf Jahre lang von der Steuer befreit.

    Quads und Trikes

    Leichte drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge wie Trikes oder Quads werden bei der Kfz-Steuer wie normale Pkw behandelt. Allerdings liegen für diese Fahrzeugtypen keine offiziellen CO2-Werte vor. Aus diesem Grund findet die neue Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer keine Anwendung, sondern es wird weiterhin nach der alten Methode auf Basis von Hubraum und Schadstoffklasse berechnet.

    Wohnmobile

    Wohnmobile werden in der Kfz-Steuer ebenfalls besonders abgerechnet. Die fällige Steuer berechnet sich dabei aus dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Anhand der Schadstoffschlüsselnummer kann die Schadstoffklasse mithilfe der aufgeführten Tabelle ermittelt werden. Die Nummer finden Sie bei seit 1. Oktober 2005 erstmalig zugelassenen Wohnmobilen in der Zulassungsbescheinigung unter Feld „14.1“. Auf dem alten Fahrzeugschein befindet sich die Schlüsselnummer unter „Schlüsselnummer zu 1“. Die letzten beiden Zahlen des dort aufgeführten Schlüssels geben in Kombination mit der folgenden Tabelle Aufschluss über die Schadstoffklasse eines Wohnmobils:

    Schadstoffklasse Schadstoffschlüsselnummern
      Wohnmobile bis 2.800 kg Wohnmobile über 2.800 kg
    S1 11…14, 16, 18…24, 28, 29, 34, 40, 77 10…12, 30…32, 40…43, 50…53
    S2 25…27, 35, 41, 49, 50…52, 71 20…22, 33, 44, 54, 60, 61
    S3 30, 31, 36, 37, 42, 44…48, 67…70, 72 34, 45, 55, 70, 71
    S4 32, 33, 38, 39, 43, 53…66, 73 35, 80, 81
    S5 74, 35A0 bis 35 M0 83, 84, 35A0 bis 35 M0
    S6 36N0 bis 36 Z0, 66A0 bis 66C0 36N0 bis 36 Z0, 66A0 bis 66C0
    EEV 75 90, 91
    Sonstige 00…10, 15, 17, 88, 98 00, 01, 02, 88, 98

    Datenquelle: ADAC

    Anhand der Schadstoffklasse können Sie dann den jeweils geltenden Steuersatz erfahren und auf Ihr Wohnmobil anwenden. Jeder Steuersatz wird jeweils pro angefangenen 200 kg zulässiges Gesamtgewicht (zGG) berechnet. Bei einem 1.200 kg schweren Fahrzeug muss der Satz also mit sechs multipliziert werden.

    • Wohnmobile, die mindestens der Schadstoffklasse S4 entsprechen und ein zGG bis zu 2.000 kg haben, kosten pro angefangenen 200 kg 16 Euro Kfz-Steuer. Bei einem zGG von über 2.000 kg sind es 10 Euro.
    • Wohnmobile der Klassen S3 oder S2 kosten bis 2.000 kg 24 Euro und darüber 10 Euro.
    • Wohnmobile der Klasse S1 sowie alle weiteren, die nicht den vorangegangenen Vorgaben entsprechen, werden wie folgt besteuert:
      • zGG bis 2.000 kg – 40 Euro pro angefangenen 200 kg
      • zGG über 2.000 bis 5.000 kg – 10 Euro pro angefangenen 200 kg
      • ozGG über 5.000 bis 12.000 kg – 15 Euro pro angefangenen 200 kg
      • zGG über 12.000 kg – 25 Euro pro angefangenen 200 kg

    Oldtimer

    Echte Oldtimer, die vorwiegend zur „Pflege des Kfz-technischen Kulturgutes“ eingesetzt werden, können ein H-Kennzeichen und damit steuerliche Vorteile erhalten. Voraussetzung für das Kennzeichen sind jedoch eine Reihe von Auflagen, welche das Fahrzeug erfüllen muss – unter anderem:

    • Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein
    • Es wird eine amtlich anerkannte Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer benötigt

    Fahrzeuge, die ein (H)istorisch-Nummernschild erhalten, werden pauschal versteuert. Für Pkw und Lkw liegt die pauschale Kfz-Steuer bei 191,73 Euro pro Jahr. Für historische Zweiräder fallen jährlich 46,02 Euro Kraftfahrzeugsteuer an.

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