Werkstattbindung nicht immer sinnvoll
Autoversicherungen, deren Tarife eine Werkstattbindung einschließen, liegen im Trend. Häufig ergeben sich daraus Vorteile für alle Beteiligten – Versicherung, Werkstatt und Kunde. Doch in manchen Fällen kann eine Werkstattbindung durchaus problematisch werden. Dies betrifft vor allem Leasing-Verträge und Fahrer von Neuwagen.
Bei der Autoversicherung sind
Tarife mit Werkstattbindung häufig günstiger. Bis
zu 20 Prozent lassen sich bei Kaskoversicherungen
sparen, wenn im Vertrag festgelegt wird, dass der
Versicherer und nicht der Kunde
im Schadensfall die Werkstatt auswählt. Entgegen mancher
Befürchtung stellte der Bund der
Versicherten (BdV) fest, dass es bei solchen
Vertragswerkstätten keine Häufung minderwertiger
Betriebe gibt.
Autoversicherung mit Werkstattbindung liegt im
Trend
Die Tendenz zu solchen Versicherungstarifen steigt. Bei den großen
Anbietern enthalten mittlerweile mehr als ein
Drittel der abgeschlossenen Verträge eine
Werkstattbindung. Bei Neuwagen ist der Anteil noch
höher. Für alle Beteiligten ist dieses Modell erst einmal ein
Gewinn, denn die Versicherungen erhalten besonders günstige
Konditionen in den Werkstätten, während die Betriebe eine
Mindestanzahl an Aufträgen bekommen. Die
Versicherten zahlen dafür geringere
Beiträge.
Leasing-Verträge können gekündigt werden
Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen die Werkstattbindung
bei der Kfz-Versicherung wenig sinnvoll oder gar unmöglich ist. So
bekommen Fahrzeughalter mit Leasing-Verträgen
Probleme, wenn sie einen Betrieb aufsuchen, der vom Auto-Hersteller
nicht autorisiert ist. Dies kann die Kündigung
durch den Leasinganbieter rechtfertigen. Ähnliche Klauseln finden
sich bei finanzierten Autos.
Missachtung vor allem bei Neuwagen
problematisch
Fahrer von Neuwagen müssen damit rechnen, dass sie die
Garantie beim Hersteller verlieren und keine
Kulanzleistungen mehr erhalten, wenn sie nicht an
dessen Vertragswerkstätten wenden, um stattdessen der
Werkstattbindung ihres Versicherungsvertrages zu folgen. Für den
Zeitraum der Gewährleistungspflicht von zwei
Jahren nach dem Kauf rät der BdV daher von entsprechenden Verträgen
ab. Denn sogar mit den gesetzlich vorgeschrieben Leistungen könnte
es Probleme geben, wenn eine nicht autorisierte Werkstatt
aufgesucht wird.
