Kfz-Versicherung : Ausgleich für späte Regulierung
Mehr als einen Monat musste eine Frau nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf die Regulierung durch die gegnerische Versicherung warten. Deshalb forderte sie die Erstattung des Nutzungsausfalls ihres nicht mehr fahrtüchtigen Autos. Da sie sofort mitgeteilt hatte, die Reparaturkosten nicht vorschießen zu können, bekam Sie Recht.
Wer bei einem unverschuldeten Unfall nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten vorzustrecken, kann den Nutzungsausfall des Pkw geltend machen. So entschied zumindest das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 35/12). Die Kfz-Versicherung der Gegenseite ist also gefordert, die Regulierung des Schadens zügig durchzuführen.
Reparatur erst nach Akteneinsicht
Im konkreten Fall bekam eine Frau Recht, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall geriet und ihr Auto nicht mehr benutzen konnte. Sie meldete der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sofort, dass sie nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten für ihr Auto auszulegen. Nachdem ihr Anwalt die Ermittlungsakte gesichtet hatte, gab die Frau ihr Fahrzeug in Reparatur - 36 Tage nach dem Unfall. Für diesen Zeitraum forderte sie den Nutzungsausfall ihres Pkw von der Versicherung ein. Zunächst blieb die Klage vor dem Amtsgericht ohne Erfolg, die Frau ging in Berufung.
Wartezeit ist Nutzungsausfall
Das zuständige Landgericht pflichtete der Klägerin in zweiter Instanz bei. Zwar müsse der Nutzungsausfall des Pkw grundsätzlich nur für den Zeitraum ersetzt werden, der zur Durchführung der Reparatur nötig ist. Allerdings fällt die Wartezeit auf die Reaktion der gegnerischen Versicherung nach Auffassung des Gerichts ebenfalls darunter. Insbesondere da die Klägerin sofort darauf hingewiesen hatte, nicht selbst die Reparaturkosten vorschießen zu können, solle sie nicht Leidtragende der verzögerten Regulierung seitens der Versicherung sein.
Verzögerung durch Kfz-Versicherung nicht akzeptabel
Indem sie den Reparaturauftrag unmittelbar nach Aktenansicht erteilte, verstieß die Frau nicht gegen die Schadensminderungspflicht und erhielt somit Anspruch auf volle Erstattung des Nutzungsausfalls. Zwar handelt es sich nur um eine Einzelfallentscheidung, dennoch ist das Signal deutlich: Eine verzögerte Regulierung durch die Kfz-Versicherung muss nicht hingenommen werden.
