Bagatellschaden am Auto

Schnell ist es passiert: Ein Fahrrad fällt gegen das Auto oder beim Ausparken entsteht eine kleine Schramme am daneben geparkten Fahrzeug. Da es sich ausschließlich um kleine Schäden handelt, ist die Polizei nicht verpflichtet, den Schaden am Unfallort aufzunehmen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Bei einem Bagatellschaden am Auto handelt es sich um einen kleineren Sachschaden am Fahrzeug – Personen kommen hierbei nicht zu Schaden. Dies ist meist der Fall, wenn nach einem Unfall oder einem Parkmanöver an den involvierten Fahrzeugen nur kleine, oberflächliche Dellen, Kratzer oder Schrammen sichtbar sind. Die Reparatur darf nicht mehr als 700 bis 750 Euro kosten. 

    Folgende Schäden können beispielsweise unter Bagatellschäden fallen:

    • Eine kleine Delle im Autoblech
    • Ein geringer Kratzer im Autolack
    • Kleine Schrammen am Auto

    Zwar wurde gesetzlich keine Beitragshöhe festgelegt, ab welcher es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt. Meist wird jedoch davon ausgegangen, dass Schädigungen ab 750 Euro nicht mehr als Bagatellschäden, sondern als normaler Schaden angesehen werden. Ein weiterer Unterschied zum normalen Schaden ist, dass bei einem Bagatelldelikt nur das Blech des Fahrzeugs beschädigt wurde.

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    Was tun bei einem Bagatellschaden?

    Im Straßenverkehr kann ein Unfall schnell geschehen, der einen Bagatellschaden nach sich zieht. Haben Sie diesen Schaden verursacht, sollten Sie die Unfallstelle keinesfalls verlassen. Stattdessen sollten die Beteiligten die Unfallstelle sichern, damit beispielsweise Auffahrunfälle vermieden werden können:

    1. Schalten Sie Ihre Warnblinkanlage ein.
    2. Stellen Sie insbesondere bei viel befahrenen sowie schwer einsehbaren Unfallstellen ein Warndreieck auf und legen Sie die Warnweste an.
    3. Fotografieren Sie die Unfallstelle.
    4. Räumen Sie anschließend die Unfallstelle möglichst schnell, um den weiteren Straßenverkehr nicht aufzuhalten.

    Auch sollten unbedingt die Kontaktdaten von Zeugen aufgenommen werden. Zudem ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, seine Daten anzugeben, damit der Schaden reguliert werden kann. Darüber hinaus müssen beide Parteien zusammen das Geschehene festhalten – das erstellte Unfallprotokoll sollte anschließend von beiden Seiten unterschrieben werden.

    Wer muss eingeschaltet werden?

    Im Regelfall ist es nicht nötig, die Polizei bei einem derart geringen Schaden hinzuzuziehen, sofern beide Parteien sich einigen können, wie die Beschädigung am Fahrzeug reguliert wird.

    Zudem muss der Unfallverursacher seiner Kfz-Versicherung den Bagatellschaden noch am selben Tag melden.

    Unfall mit Mietwagen

    Wurde der Unfall mit einem Mietwagen verursacht, müssen Sie in jedem Fall die Angaben Ihres Mietvertrags beachten: Manche Vermieter verpflichten den Mieter nämlich, auch bei Bagatellschäden die Polizei hinzuzuholen. Darüber hinaus wollen etliche Vermieter auch selbst benachrichtigt werden.

    Besteht jedoch der Wunsch, dass die Polizei bei der Aufnahme des Schadens dabei sein soll, kann sie dennoch hinzugezogen werden. Allerdings sollten Sie hierbei beachten, dass das Hinzuziehen der Beamten in diesem Fall als technische Hilfeleistung eingestuft wird und somit kostenpflichtig ist. Aus diesem Grund sollten Sie die Polizei nur dann zum Unfallort holen, wenn:

    • Der Führer des beschädigten Fahrzeugs einen größeren Schaden vermutet, der äußerlich nicht erkennbar ist
    • Vermutet wird, dass der Unfallverursacher eventuell unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht
    • Die Unfallbeteiligten in einen Streit geraten

    Neben der Polizei sollte in jedem Fall die Versicherung eingeschaltet und über den Schaden informiert werden. Denn verlangt der Führer des geschädigten Fahrzeugs Schadenersatz, muss der Unfallverursacher dies mit seiner Kfz-Versicherung klären.

    Kontakt zur Versicherung des Unfallverursachers

    Sind Sie der Geschädigte und möchten Sie auf Nummer sicher gehen, können Sie auch selbst an den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers herantreten.

    Ist es wirklich ein Bagatellschaden?

    Vermuten Sie mehr als nur einen Bagatellschaden an Ihrem Fahrzeug, sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen, der Ihnen ein Gutachten erstellt – hierbei reicht im Regelfall ein Kurzgutachten, das üblicherweise 50 bis 100 Euro kostet.

    Kosten für Gutachten nicht erstattungsfähig

    In einem Urteil begründete das Gericht seine Entscheidung, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich erstattungsfähig seien, doch dies nicht für Bagatellschäden gelte. Die Kosten müssen in Relation zu den erwarteten Reparaturkosten stehen. Weil sie im verhandelten Fall die eigentliche Schadenssumme noch übertroffen haben und die Geschädigte keinen Grund aufführte, warum ein solches Gutachten erforderlich gewesen war, könne die Versicherung die Erstattung verweigern.

    Bagatellschaden beim Parken

    Insbesondere auf großen Parkplätzen und in engen Straßen kommt es nicht selten vor, dass beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt wird. Hier dürfen Sie als Unfallverursacher ebenfalls nicht den Unfallort sofort verlassen – andernfalls würden Sie Verkehrsunfallflucht begehen, was mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

    Haben Sie einen Bagatellschaden begangen, sollten Sie sich folgendermaßen verhalten:

    1. Versuchen Sie, den Geschädigten ausfindig zu machen. Befinden Sie sich auf dem Parkplatz eines Geschäftes, kann beispielsweise der Halter des entsprechenden Kennzeichens ausgerufen werden.
    2. Können Sie den Geschädigten nicht ausfindig machen, haben Sie dennoch mindestens 30 Minuten am Unfallort zu verweilen – eventuell taucht der Halter des Fahrzeugs in dieser Zeit auf.
    3. Ist der Geschädigte nicht aufgetaucht, müssen Sie die Polizei anrufen und den Beamten den Unfallhergang schildern. Geben Sie auch das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs durch.
    4. Fahren Sie anschließend zur nächstgelegenen Dienststelle und zeigen Sie Ihre Personalien vor.

    Zusätzlich Kontaktdaten hinterlassen

    Es ist sinnvoll, dem Geschädigten Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. So kann dieser Sie kontaktieren und die Schadensregulierung persönlich klären. Haben Sie sich jedoch bei der Polizei gemeldet, kann der Geschädigte auch dort nach Ihren Kontaktdaten fragen.

    Wichtig ist außerdem, dass Sie auch Ihrer Versicherung den Schaden melden – denn diese wird sich anschließend um die Schadensregulierung kümmern müssen. Sind Sie hingegen der Geschädigte, kann es ratsam sein, selbst den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu kontaktieren.

    Wenn der Unfallverursacher sich falsch verhält

    Es kann durchaus vorkommen, dass der Unfallverursacher den Ort verlässt, ohne den Schaden der Polizei gemeldet und ohne eine Nachricht hinterlassen zu haben. Dabei liegt der Tatbestand der Fahrerflucht vor: Sobald sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt, ohne dem Geschädigten in irgendeiner Weise Kontaktdaten zurückzulassen, wird Fahrerflucht begangen. Erforderlich ist auch, dass der Unfallverursacher die Möglichkeit gegeben hat, den Unfall festzustellen.

    Fahrerflucht wird im § 142 StGB als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Wird dieser Tatbestand erfüllt, hat der Unfallverursacher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu befürchten. Auch kann ihm die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Ermöglicht der Unfallverursacher allerdings innerhalb von 24 Stunden die Feststellung des Schadens, kann die Strafe auch gemildert werden.

    Chance auf Schadensregulierung

    Sind Sie der Geschädigte, sollten Sie den Unfallhergang in jedem Fall belegen können, um eine Chance auf Schadensregulierung zu erhalten. Nur mit Belegen können Sie nachweisen, dass der Unfall tatsächlich passiert ist und Sie einen Bagatellschaden vorzuweisen haben. Dabei sind zwei Schritte erforderlich:

    1. Fotos vom geschädigten Fahrzeug anfertigen
      Fotos sollten in jedem Fall angefertigt werden, um so Beweise zu sichern. Diese sollten geschossen werden, noch bevor die Fahrzeuge bewegt werden. So kann auch die Position der Fahrzeuge sowie der Unfallort optimal aufgenommen werden.
    2. Einen Unfallbericht schreiben
      Sie sollten in jedem Fall einen Unfallbericht schreiben. Es ist am sinnvollsten, ein Formular des Europäischen Unfallberichts auszufüllen. Dieses Formular erleichtert es, alle wichtigen Daten aufzunehmen und den Unfallhergang mit den wesentlichsten Fakten zu beschreiben. Wir raten, den kostenfreien Bericht im Internet herunterzuladen und im eigenen Fahrzeug unterzubringen.

    Darüber hinaus sollten die Unfallbeteiligten ihre Daten austauschen. Hierfür sollten Sie Name, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und Versicherungsnummern tauschen, damit die spätere Schadensregulierung durchgeführt werden kann.

    Bedenken Sie: Auch bei einem Bagatellschaden haben Sie eine Chance auf Schadensregulierung über die Versicherung. Damit dies jedoch gelingt, muss der gesamte Unfall nachgewiesen werden können.

    Selbstbeteiligung kann fällig werden

    Bei der Schadensregulierung wird eine Selbstbeteiligung fällig, wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden übernimmt. Dabei sollte vorab überlegt werden, ob sich die Abwicklung über die Autoversicherung lohnt.

    Die Kosten können geringer ausfallen als die der vereinbarten Selbstbeteiligung. 

    Beispiel: Mit der Kfz-Versicherung wurde eine Selbstbeteiligung von 300 Euro vereinbart. Die Reparatur des Bagatellschadens an dem Fahrzeug kostet 150 Euro, die Versicherung übernimmt jedoch nur den Betrag, der über die Selbstbeteiligung von 300 Euro hinausgeht. Die Reparaturkosten von 150 Euro müssen daher selbst bezahlt werden.

    Beurteilung des Schadens

    Bei einem Bagatellschaden wird der Wert des Fahrzeugs nicht nachhaltig beeinflusst; es handelt sich also nur um kleine Beschädigungen und leichte Kratzer. Um zu beurteilen, ob es sich um solch einen Schaden handelt, ist jedoch die Art des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Während ein Kratzer bei einem älteren Auto nicht so sehr ins Gewicht fällt, kann eine solche Beschädigung bei einem Mittel- oder Luxusklassewagen deutlicher teurer ausfallen.

    Da für viele Autohalter das eigene Fahrzeug einen emotionalen Wert hat, kann der Schaden oftmals weniger objektiv beurteilt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich in manchen Fällen, einen neutralen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann den Schaden optimal beurteilen – insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um einen erheblich größeren Schaden handelt. Die Kosten für den Sachverständigen muss allerdings meist der Unfallbeteiligte zahlen, der den Gutachter verständigt hat.

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