Allgemeines zur Steuererklärung

Jede Person, die Geld verdient, muss Steuern an den Staat zahlen – sie ist damit ein Steuerzahler. Dabei handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Abrechnung des Steuerzahlers, welche anschließend an das Finanzamt geschickt wird. In dieser wird aufgelistet, wie viele Steuern Sie im vergangenen Jahr gezahlt haben. Dank der Abrechnung können dabei sowohl Sie als Steuerzahler als auch die Mitarbeiter des Finanzamts überprüfen, inwiefern Sie Ihren Steuer-Verpflichtungen nachgekommen sind.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: December 26, 2023

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    In der Steuererklärung müssen von Ihnen die folgenden Angaben gemacht werden:

    • Alle steuerpflichtigen Einnahmen (bspw. Gehalt, Einnahmen aus Gewerbe, Einnahmen aus Vermietungen)
    • Alle Ausgaben, die Ihre Steuerlast reduzieren können

    Mithilfe dieser Angaben kann das Finanzamt berechnen, wie viele Steuern Sie zahlen müssen und in welcher Höhe Sie bereits Zahlungen geleistet haben. Anschließend erhalten Sie einen Steuerbescheid, der Sie darüber informiert, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder, im besseren Fall, von einer Erstattung profitieren.
    Jeder Arbeitnehmer kann jedoch übers Jahr einige Zusatzleistungen des Arbeitnehmers (z. B. Tank-Gutscheine) steuerfrei in Anspruch nehmen, um mehr Netto vom Brutto zu bekommen. Diese werden nicht den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet.

    Besondere Arten der Steuererklärung

    In der Regel besteht die Steuererklärung aus mindestens vier Seiten Mantelbogen und mindestens drei Seiten Anlage N. Allerdings ist es auch möglich, eine vereinfachte Steuererklärung abzugeben: Diese hat nur zwei Seiten und besteht lediglich aus dem Formular EST 1V. Hierbei geben Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer an. Dadurch kann das Finanzamt alle Einkünfte und gezahlten Steuern automatisch übernehmen.

    Mini-Steuerklärung

    Auch bei dieser Form müssen Sie ggf. Belege und Nachweise erbringen, dass Ihre Angaben richtig sind.

    Diese ist für Arbeitnehmer gedacht, die lediglich Arbeitslohn und gewisse Lohnersatzleistungen in Deutschland erhalten haben und nur die in der vereinfachten Einkommensteuererklärung bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen haben. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, darf die vereinfachte Steuererklärung nur verwendet werden, wenn eine Zusammenveranlagung beantragt wird.

    Auch gibt es eine vorausgefüllte Steuerklärung, die seit 2012 als kostenloser Service angeboten wird. Hierfür müssen Sie mit Ihrer Identifikationsnummer im ElsterOnline-Portal angemeldet sein. Alle wichtigen Daten, die das Finanzamt zu Ihnen gespeichert hat, werden dabei automatisch im richtigen Formular eingetragen. Vorteilhaft ist hierbei natürlich, dass Sie sich als Steuerzahler nicht über mehrere Stunden mit zahlreichen Formularen herumschlagen müssen. Allerdings kann genau das wiederum zum Nachteil werden: Wer die Angaben nicht gegenrechnet, verschenkt meist Steuervorteile. Das bedeutet: Nur das Finanzamt profitiert wirklich von diesem Service.

    Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

    Wer im Jahr mehr als den Grundfreibetrag einnimmt, muss in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben – für 2018 lag der Freibetrag noch bei 9.000 Euro, ab 2019 steigt er auf 9.168 Euro für einen Single oder Alleinerziehenden. Darüber hinaus müssen alle Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, wenn:

    • Sie Lohn von mehreren Arbeitgebern erhalten und dieser nicht pauschal versteuert wird
    • Sie zusätzlich zum Gehalt Lohnersatzleistungen erhalten, die über 410 Euro pro Jahr liegen
    • beide Ehegatten Lohn erhalten und einer der Steuerklasse III oder V zugeteilt ist
    • Sie Freibeträge von Finanzamt erhalten haben
    • Geschiedene im Jahr der Scheidung erneut geheiratet haben

    Auch Rentner, die über 1.500 Euro Rente pro Monat erhalten und zuvor nie eine Steuererklärung abgegeben haben, müssen dies seit letztem Jahr tun.

    Natürlich können Sie Ihre Erklärung auch freiwillig abgeben. Dies lohnt sich besonders dann, wenn Sie beispielsweise über eine längere Strecke zur Arbeit fahren müssen oder in einem Jahr hohe Krankheitskosten hatten. Diese Kosten lassen sich nämlich als Werbungskosten angeben, wodurch die Steuerlast reduziert werden kann – im besten Fall erhalten Sie auf diese Weise Geld zurück.

    Wie funktioniert die Steuererklärung?

    Sie können Ihre Steuererklärung sowohl in Papierform machen als auch online Formulare ausfüllen. Die wichtigste Anlaufstelle dafür ist Elster, die elektronische Steuererklärung. Hierbei haben Sie die Wahl zwischen ElsterOnline und ElsterFormular.

    • ElsterOnline: Sie erstellen ein Online-Profil, über welches Sie alle Dienstleistungen des Finanzamtes nutzen können. Neben der Einkommenssteuererklärung können Sie hier auch Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung oder andere Formulare ausfüllen und abgeben.
    • ElsterFormular: Das ElsterFormular ist eine Software. Laden Sie diese runter, können Sie Ihre Steuererklärung am PC ausfüllen und anschließend mithilfe eines Sicherheitszertifikats elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Vorteilhaft ist, dass Sie über Elster automatisch die amtlichen Formulare erhalten. Diese müssen Sie nur ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt schicken. Wichtig ist außerdem, eine komprimierte Form per Post an das Finanzamt zu senden, auf welcher Ihre Unterschrift enthalten ist. Verfügen Ihre Formulare allerdings schon eine digitale Unterschrift, ist der Postversand nicht mehr nötig.

    Die Bearbeitung der Steuererklärung beim Finanzamt dauert im Regelfall zwei bis drei Monate. Im Zweifelsfall können Sie eine E-Mail an Ihr zuständiges Finanzamt schicken oder dort anrufen, um den Stand der Bearbeitung zu erfragen.

    Frist zur Abgabe der Steuererklärung

    Jedes Jahr erstellen Sie die Steuererklärung für das Jahr zuvor. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss dies ab diesem Jahr bis zum 31. Juli tun. Zuvor galt die Frist des 31. Mai. Möchten Sie beispielsweise Ihre Steuererklärung für 2018 machen, müssen Sie diese bis zum 31. Juli 2019 abgeben. Geben Sie Ihre Erklärung hingegen freiwillig ab, haben Sie dafür vier Jahre Zeit. Sie können also die Steuererklärung 2015 noch in diesem Jahr einreichen.

    Steuerberater - längere Frist

    Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater durchführen lässt, hatte bislang bis zum Ende des Jahres Zeit, die Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Diese Frist wird im Zuge der Verlängerung ebenfalls um zwei Monate nach hinten verschoben. So können Sie mit Steuerberater die Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 29. Februar 2020 einreichen. In Nicht-Schaltjahren ist der 28. Februar der letztmögliche Abgabetermin.

    Geben Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig ab, erhalten Sie zuerst einen Mahnbescheid des zuständigen Finanzamtes – in diesem wird ein neuer Termin festgelegt, bis wann die Formulare beim Amt einzureichen sind. Schaffen Sie es auch bis zu diesem Datum nicht, schätzt das Finanzamt Ihr Einkommen und schickt Ihnen einen Steuerbescheid. Sie haben nun vier Wochen Zeit, Einspruch einzulegen; andernfalls steht die zu zahlende Steuer fest. Darüber hinaus ist seit diesem Jahr ein Säumnisaufschlag zu zahlen, der mindestens 25 Euro oder 0,25 Prozent der vom Finanzamt festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlung und Steuerabzugsbeträge, die angerechnet werden) beträgt. Umso wichtiger ist eine fristgerechte Abgabe.

    Die Fristverlängerung

    Wissen Sie schon jetzt, dass Sie die Formulare nicht rechtzeitig beim Finanzamt einreichen können, haben Sie stets die Möglichkeit zur Beantragung einer Fristverlängerung. Am sinnvollsten ist es, diese schriftlich einzureichen und sich eine Kopie aufzuheben. Wichtig ist hierbei, dass Sie einen triftigen Grund für Ihre Versäumnis haben – dass Sie das Abgeben der Erklärung vergessen haben, zählt hierbei natürlich nicht. Erhalten Sie auf Ihr Schreiben hin keine Antwort vom Finanzamt, bedeutet das in der Regel, dass dieses Ihnen einen Aufschub gewährt.

    Die verschiedenen Steuerklassen

    Damit festgelegt werden kann, wie viele Steuern Sie zu zahlen haben, wurden Steuerklassen entwickelt:

    Steuerklasse Für wen gilt diese? Wie hoch ist der Grundfreibetrag? Kombinierbar mit anderen Steuerklassen? Besonderheiten
    1/ I
    • Ledige Arbeitnehmer
    • Verheiratete Arbeitnehmer mit Gatten im Ausland
    • für geschiedene und getrennt lebende Ehegatten
    • Für eingetragene Lebenspartnerschaften

    9.168 Euro

    nein Verwitwete Arbeitnehmer, deren Ehegatte vor 2014 gestorben ist, gehören seit 2015 in die SK
    2/ II Alleinerziehende

    9.168 Euro

    nein Alleinerziehende müssen Anspruch auf Entlastungsbetrag haben
    3/ III Verheiratete Arbeitnehmer, wenn Ehegatte arbeitslos oder in SK 5 ist

    18.336 Euro

    Steuerklasse 4 & 5 Gilt nur auf Antrag beider Ehegatten
    4/ IV Verheiratete Arbeitnehmer

    9.168 Euro

    Steuerklasse 3 Beide Ehegatten müssen Lohn beziehen
    5/ V Verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte in Steuerklasse 3 eingeteilt wird

    Kein Grundfreibetrag

    Steuerklasse 3 Es gibt nur die Arbeitnehmerpauschale und den Sonderausgabenpauschbetrag
    6/ VI Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten Kein Grundfreibetrag nein Es gibt weder Freibeträge noch Pauschalen

    Erstellung einer Steuererklärung

    Haben Sie Probleme bei der Erstellung der Steuererklärung, können Sie sich stets von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Berücksichtigen Sie aber, dass für beide Beratungsformen eine Gebühr einzuplanen ist.

    Die Steuererklärung setzt sich aus verschiedenen Formularen zusammen. Zu den wichtigsten gehören dabei:

    • Mantelbogen (Hauptformular)
      In diesen werden alle persönlichen Daten, die Sonderausgaben und alle außergewöhnlichen Belastungen eingetragen.
    • Anlage N
      Diese Anlage ist wichtig für Arbeitnehmer. Es werden Angaben zum Arbeitsplatz sowie zum Gehalt gemacht.
    • Anlage G & S
      Diese Anlagen richten sich ausschließlich an Selbstständige und Freiberufler sowie Gewerbetreibende.
    • Anlage KAP
      In dieser Anlage werden Angaben zu Kapitaleinkünften gemacht.
    • Anlage AV
      Die Anlage richtet sich an Riester-Sparer.
    • Anlage Kind
      Diese Anlage richtet sich an Steuerzahler mit Kind. Hier werden beispielsweise Ausgaben für den Nachwuchs sowie Kinderfreibeträge eingetragen.

    Allgemein ist zu beachten, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen und jede Angabe im richtigen Formular eingetragen wird. Zudem haben bestimmte Gruppen besondere Aspekte zu berücksichtigen:

    1. Arbeitnehmer
      Grundsätzlich gilt ein Grundfreibetrag von 9.168 Euro. Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, sind Steuern zu zahlen.
    2. Familien
      Familien können vom Splittingtarif profitieren. Allerdings müssen Sie das Kindergeld in der Steuererklärung angeben.
    3. Rentner
      Zwar gibt es Steuerfreibeträge, diese allerdings sinken von Jahr zu Jahr. Sobald Ihre Rente über dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie eine Steuererklärung machen. Liegt Ihr Einkommen jedoch unter dem steuerfreien Existenzminimum, ist die Befreiung von der Pflichtabgabe der Steuererklärung möglich.
    4. Studenten
      Nur wer selbstständig arbeitet und nebenbei studiert, muss eine Steuererklärung abgeben. Alle anderen können dies freiwillig tun.
    5. Selbstständige
      Selbstständige müssen in jedem Fall eine Steuererklärung machen, da sie nicht über das Jahr verteilt Steuern zahlen. Erst nach Erhalt des Steuerbescheids werden die Steuern an das Finanzamt gezahlt.
    6. Alleinerziehende
      Im Regelfall zahlen Alleinerziehende nahezu ebenso viele Steuern wie Singles. Sie erhalten allerdings einen Entlastungsbetrag, wenn das Kind dauerhaft bei ihnen lebt. Außerdem darf Kindergeld in Anspruch genommen werden – dieses muss aber, ebenso wie bei Familien, in der Steuererklärung angegeben werden.

    Absetzbare Aufwendung bei der Steuererklärung

    Es gibt zahlreiche Aufwendungen, die Sie bei der Steuererklärung absetzen können – so beispielsweise die folgenden:

    • Vorsorgeaufwendung als Sonderausgaben
      Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise private Rentenversicherungen und Kosten für die Krankenkasse.
    • Zertifizierte Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten
      Können Sie diese Renten mit einem Beleg nachweisen, lassen sie sich ebenfalls von der Steuer absetzen.
    • Kosten für Zusatzversicherungen
      Zusatztarife für Zahnersatz oder Versicherungen für Heilpraktiker lassen sich auch absetzen.
    • Außergewöhnliche Belastungen
      Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Krankheits- oder Pflegekosten, die Sie im gesamten Jahr tragen mussten.
    • Werbungskosten
      Bei Werbungskosten handelt es sich um Kosten, die in Bezug auf Ihre Arbeit versursacht wurden – so beispielsweise Kosten für die Fahrt oder Aufwendung für Bewerbungen.
    • Kosten fürs Heimbüro/Arbeitszimmer
      Arbeiten Sie von Zuhause aus, können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer absetzen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn Sie hierfür ein separates Zimmer haben.
    • Handwerkerrechnungen
      Müssen Arbeiten im Haus verrichtet werden und Sie die Kosten übernehmen, können Sie diese ebenfalls absetzen.
    • Haushaltshilfe
      Sowohl Haushaltshilfen als auch Hilfen bezüglich der Aufsicht Ihrer Kinder sind meist nicht günstig – die Kosten sind steuerlich absetzbar. 
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen
      Tätigkeiten die, anstatt eines Mitglieds Ihres Haushalts, einem Dienstleister in Auftrag geben werden können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.  
    • Winterdienst
      Für jeden gilt eine Räumpflicht – dabei beauftragen viele einen Dienstleister. Die dadurch verursachen Kosten sind steuerlich absetzbar.
    • Telefonkosten
      Telefonkosten lassen sich dann von der Steuer absetzen, wenn das Telefon auch beruflich genutzt wird.
    • Umzugskosten
      Müssen Sie aufgrund Ihrer Arbeit umziehen und übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten nicht, lassen sich diese steuerlich absetzen.
    • Naturkatastrophen
      Müssen Sie sich aufgrund einer Naturkatastrophe Kleidung oder andere Dinge neu anschaffen, können Sie dies steuerlich geltend machen.
    • Spenden
      Spenden, unabhängig vom Zweck, können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.Hierfür benötigen Sie einen Nachweis von der Spendenorganisation.
    • Aufnahme von Flüchtlingen
      Auch die Aufnahme von Flüchtlingen ist steuerlich absetzbar. Dabei können Sie die zusätzlichen Kosten mithilfe von Quittungen steuerlich geltend machen.

    Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr absetzbar

    Früher waren die Kosten, die im Rahmen eines Scheidungsprozesses anfielen, steuerlich absetzbar. Seit 2013 ist das nur noch in Ausnahmefällen möglich; dann nämlich, wenn der Prozess unumgänglich ist, weil anderenfalls die Existenz eines Beteiligten bedroht wäre. In der Realität kommt dies so gut wie gar nicht vor. Gehen Sie daher eher davon aus, dass die Kosten für Ihre Scheidung in der Steuererklärung nicht vom Einkommen abgezogen werden können.

    Die häufigsten Fehler bei der Steuererklärung

    Natürlich kann es jederzeit passieren, dass sich ein Fehler in die Steuererklärung einschleicht. Im Folgenden haben wir Ihnen die Fehler aufgelistet, die am häufigsten geschehen:

    • Aufwendungen vergessen
      Gehen Sie die Ausgaben des gesamten letzten Jahres durch und kontrollieren Sie, ob Sie wirklich alle Aufwendungen angegeben haben. Bedenken Sie: Jede fehlende Aufwendung erhöht Ihre Steuerlast.
    • Rechnungen bar bezahlen
      Es ist sinnvoll, viele Rechnungen per EC-Karte zu bezahlen – besonders solche, die von der Steuer abgesetzt werden können. So haben Sie neben der Quittung ebenfalls einen Nachweis in Form Ihrer Kontoauszüge. Diese benötigen Sie im Regelfall, um Ihre Ausgaben belegen zu können.
    • Außergewöhnliche Belastungen
      Bisher lassen sich Krankheits-, Scheidungs- und Pflegeheimkosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist, auch hierfür Belege aufzuheben, denn ggf. erreichen Sie Ihre Zumutbarkeitsgrenze und können die Kosten komplett absetzen.
    • Vermieten zum Freundschaftspreis
      Auch, wenn Sie Wohnungen an Ihre Verwandten vermieten, sollten Sie darauf achten, dass alle Aspekte einer ordentlichen Vermietung gegeben sind. Dabei muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Auch wird ein Mietvertrag benötigt und das Geld muss pünktlich überwiesen werden. Nur dann können Sie die Kosten voll absetzen.
    • Kosten im falschen Feld eintragen
      Überprüfen Sie alle Angaben, bevor Sie Ihre Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Eventuell haben Sie diverse Kosten in ein falsches Feld eingetragen? Das kann dazu führen, dass Ihre Steuerlast falsch berechnet wird.
    • Einspruchsfrist verstreichen lassen
      Sind Sie aufgrund Ihres Steuerbescheids im Nachteil und finden Sie Fehler im Bescheid, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Etliche Betroffene lassen diese Frist allerdings verstreichen, ohne etwas zu unternehmen.
    • Keine Steuererklärung machen
      Wer nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, tut es oftmals auch nicht. Viele Steuerzahler verschenken dadurch allerdings Steuervorteile. Besonders bei langen Strecken zur Arbeit oder bei hohen Krankheitskosten ist die Erstellung einer Steuererklärung sinnvoll.

    Prüfung des Steuerbescheids

    Im Regelfall erhalten Sie nach zwei bis drei Monaten einen Steuerbescheid. In diesem ist aufgelistet, wie viele Steuern Sie bisher gezahlt haben und wie viel Sie nachzahlen müssen oder zurückerhalten. Unbedingt wichtig ist, dass Sie Ihren Steuerscheid detailliert überprüfen, um eventuelle Fehler aus dem Weg räumen zu können.

    Vor allem ist zu überprüfen, ob die Berechnung des Finanzamts mit Ihrer Berechnung übereinstimmt – im schlimmsten Fall kann es ansonsten passieren, dass Sie Geld nachzahlen, obwohl Sie etwas zurückerhalten hätten. Überprüfen Sie auch sorgfältig den Vorläufigkeitsvermerk, denn dieser lässt sich auch später noch ändern.

    Erkennen Sie Fehler im Bescheid, die zu Ihrem Nachteil sind, können Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Die Frist hierfür liegt bei einem Monat. Dies ist übrigens auch dann möglich, wenn Sie bei Ausfüllen der Steuererklärung diverse Aufwendungen vergessen haben.

    Der Einspruch

    Beachten Sie, dass der Einspruch stets schriftlich erfolgen sollte. Wichtig ist, dass hierbei nicht nur persönliche Angaben gemacht werden, sondern auch eine Begründung angegeben wird. Diese Begründung sollte natürlich hinreichend belegt sein.

    Fehler im Steuerbescheid

    Sie sind keineswegs dazu verpflichtet, einen Einspruch einzulegen. Enthält der Steuerbescheid jedoch Fehler, die zu Ihrem Nachteil sind, ist dieser Schritt in jedem Fall sinnvoll. Entdecken Sie allerdings Fehler zu Ihren Gunsten, müssen Sie dies keineswegs melden.

    Hat das Finanzamt Ihren Einspruch bearbeitet, erhalten Sie anschließend eine förmliche Einspruchsentscheidung sowie einen korrigierten Steuerbescheid. Ist der geänderte Bescheid nun auch zu Ihrem Nachteil, können Sie ein weiteres Mal Einspruch einlegen. Darüber hinaus sollten Sie zeitgleich überprüfen, ob es Möglichkeiten gibt, den Steuerbescheid doch zu Ihren Gunsten zu ändern. Hierfür empfiehlt sich beispielsweise die Hilfe durch einen Steuerberater.

    Ausblick Steuerjahr 2022

    1. Es gilt, wie auch im Vorjahr, die beleglose Steuererklärung. Belege werden erst auf Nachfrage an das Finanzamt gesendet. Sie müssen diese nicht einreichen, aber aufheben.
    2. Am 31. Oktober 2022 endet die Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2021. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bleibt mehr Zeit für die Steuererklärung 2021, bis zum 30. September 2022.
    3. Ein Jobticket ist ab 2019 steuerfrei und auch in der Freizeit nutzbar. Die steuerfreien Leistungen durch das Ticket werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
    4. Wer seine Steuererklärung zu spät einreicht, muss einen Verspätungszuschlag zahlen, der mindestens 25 Euro beträgt.
    5. Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro pro Stunde. Die Grenze für einen steuerfreien Minijob liegt aber unverändert bei 450 Euro im Monat. Gegebenenfalls muss ein Minijobber weniger arbeiten, um steuerfrei zu bleiben.
    6. Das Kindergeld erreicht ab Januar 2022 ein neues Hoch und steigt auf 449 Euro pro Kind. Der Kinderfreibetrag steigt ab 1. Januar 2022 auf 5.460 Euro.
    7. Die Unterscheidung zwischen Wert- und Warengutscheinen wird aufgehoben, sodass Gutscheine für Sachgegenstände oder Dienstleistungen in der Steuererklärung gleichberechtigt behandelt werden.

    Belege trotzdem aufheben

    Zwar müssen Sie Ihre Belege durch die vollautomatische Steuererklärung nicht mehr mit der Erklärung abgeben. Dennoch kann es stets passieren, dass Sie später vom Finanzamt aufgefordert werden, bestimmte Angaben zu belegen. Bewahren Sie deshalb alle wichtigen Quittungen und Belege auf.

    Außerdem werden die Steuererklärungen nicht mehr von Mitarbeitern der Ämter geprüft, sondern von einem Computer. Dieser prüft die von Ihnen gesendeten Daten und schickt Ihnen anschließend elektronisch den Steuerbescheid zu.

    Darüber hinaus soll ein Risikofilter entwickelt werden: So soll ein Prozentsatz der Steuererklärungen noch immer von einem Mitarbeiter überprüft werden. Auf diese Weise können die Formulare detaillierter kontrolliert werden. Diese Vorgehensweise soll Missbrauch vorbeugen und dafür sorgen, dass jede Person wahrheitsgemäße Angaben macht.

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